Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Meine Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Ich habe einen Auftrag erst dann angenommen, wenn ich ihn schriftlich bestätigt oder ausgeführt habe. Erhöhen sich bis zur Lieferung meine Einkaufspreise, erhöhen sich die angebotenen oder bestätigten Verkaufspreise entsprechend.
    Technische Angaben jeder Art mache ich nach bestem Wissen, aber ohne eigene Gewähr.
  2. Lieferzeiten - die niemals zu Fixgeschäften führen - halte ich nach Möglichkeit ein. Wird durch von mir nicht zu vertretende Ereignisse die Ausführung eines Auftrages erschwert, verzögert oder unmöglich, so kann ich die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinausschieben oder vom Vertrage zurücktreten Eine verzögerte Lieferung begründet keinen Schadensersatzanspruch und kein Rücktrittsrecht.
  3. Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Ansprüche gegen mich bestehen nur, solange und soweit ich Ansprüche gegen meine Lieferanten habe. Ich kann mich von Mängelansprüchen durch Abtretung meiner Ansprüche gegen meine Lieferanten befreien. Darüber hinausgehende Ansprüche irgendwelcher Art bestehen gegen mich nicht, auch kein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungen.
  4. Zahlungen müssen innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug erfolgen. Wechsel, die nur ausnahmsweise nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen werden, müssen für mich spesenfrei sein.
    Geht eine Zahlung nicht pünktlich ein, so werden - auch ohne Mahnung - meine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und zwar auch soweit früher Stundung gewährt sein sollte.
  5. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher - auch künftiger - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mein Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Lieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für meine jeweilige Saldoforderung.
    Mein Kunde darf die Waren nur im Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Forderungen aus der Weiterveräußerung sind schon jetzt an mich abgetreten. Übersteigt der Wert meiner Sicherungen meine jeweiligen Forderungen um mehr als 20%, werde ich auf Wunsch des Kunden Sicherungen freigeben.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind die stadtbremischen Gerichte Bremen.


    Mietbedingungen

    § 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die in § 17 im einzelnen aufgeführten und von diesem auf die Dauer von (siehe Vertrag Vorderseite) auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von (siehe Vertrag Vorderseite) gemieteten Geräte zur Verwendung bei nachstehend bezeichneten Bauvorhaben (siehe Vertrag Vorderseite) in Miete zu überlassen.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzusenden.
    § 2 Beginn der Mietzeit
    1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem sonstigen Frachtführer übergeben worden ist, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
    2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer (1) für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, wenn nicht sofort nach Lieferung des letzten Teiles der Gerätegruppe zwischen den Parteien ein Durchschnittsmietbeginn vereinbart wird.
    3. Die Absendung/Abholung/Bereitstellung wird (siehe Vertrag Vorderseite) vereinbart. Mit der Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
    4. Falls Abruf bzw. Übernahme nicht spätestens bis (siehe Vertrag Vorderseite) erfolgt, tritt ab diesem Tag die Miete in Kraft.
    § 3 Übergabe des Gerätes, Mangelrüge und Haftung
    1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/ Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
    2. Erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abholung bzw. Versendung des Gerätes eine schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter zugegangen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen am Bestimmungsort.
    3. Die Kosten der Behebung von Mängeln trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen; er kann die Beseitigung durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Falle trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.
    4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft grobes Verschulden bei der Auswahl des Personals.
    § 4 Arbeitszeit
    1. Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden/(siehe Vertrag Vorderseite) Stunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
    2. Die Miete ist vorbehaltlich des § 6 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
    3. Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden.
    4. Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzeren Mietzeiten unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmungen oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der im Monat gemachten Überstunden (Ziff. 3), so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des 4fachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen.
    § 5 Mietberechnung und Mietzahlung
    1. Die monatliche/wöchentliche/tägliche Gesamtmiete beträgt gemäß § 16 € (siehe Vertrag Vorderseite).
    2. Jede Überstunde laut § 4 Ziff. (4) ist mit (siehe Vertrag Vorderseite) % der für eine 8stündiqe Schichtzeit geltende Monatsmiete zu bezahlen. Keine Geräteüberstunden werden berechnet bei Baustromverteilern, Transformatoren, Rohrleitungen für Luft- und Wasserversorgung, Behältern, Armaturen, Windkesseln, Bauwagen, Baracken, Baubuden, Wasch- und Toilettenwagen, Schuppen und Büroeinrichtungen.
    3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
    4. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen musste.
    § 6 Stilliegeklausel
    1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, Innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
    2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
    3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit vom 11. Stilliegetag an (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nichts anderes vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%.
    4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
    § 7 Nebenkosten
    1. Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für: Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
    § 8 Unterhaltungspflicht des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet:
    a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen;
    c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
    2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
    § 9 Beendigung der Mietzeit
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; 5 Abs. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
    3. War eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) vermietet, so gilt für die Beendigung der Mietzeit § 2 Ziff. (2) sinngemäß.
    4. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
    § 10 Rücklieferung des Gerätes
    1. Die Rücklieferung erfolgt (siehe Vertrag Vorderseite).
    2. Der Mieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Ziff. (1) letzter Halbsatz gilt entsprechend.
    § 11 Verletzung der Unterhaltungspflicht
    1. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner im § 8 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
    2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
    3. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen.
    4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.
    § 12 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
    1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
    2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
    3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu (1) und (2), so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
    § 13 Kündigung
    1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 10 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde.
    2. Der Vermieter kann, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
    a) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Mieter nicht mehr kreditwürdig ist;
    b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt
    (§ 1 Ziff. (1));
    c) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Ziff. (1) und § 12 Ziff. (1) und (2).
    3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. (2) zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Ziff. (3) in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
    4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Gerätes aus von Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
    § 14 Verlust der Mietgegenstände
    1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm nach § 10 Ziff. (2) obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
    2. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
    § 15 Sonstige Bestimmungen
    1. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
    2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
    3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess -ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
    4. Der Mieter haftet für Schäden jeglicher Art, ausgenommen Schäden durch normalen Verschleiß.
    Dies bedeutet, dass der Mieter die Kosten für Unfallschäden, Vandalismus, unsachgemäße Bedienung etc. zu tragen hat.
    5. Für Großgeräte besteht eine Diebstahlversicherung mit Selbstbeteiligung, Höhe der Versicherung und der Selbstbeteiligung ist gerätespezifisch ersichtlich auf dem Lieferschein.
    § 16 Spezifikation, Werte und Mieten gemäß Preisliste bzw. Lieferschein
    § 17 Kündigung von unbefristeten Mietverträgen durch den Vermiete
    Der Vermieter hat das Recht, bestehende, unbefristete Mietverträge, einseitig, ohne Angabe von Gründen,
    zu kündigen.
    Hierbei ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, welche sich nach der bisher abgelaufenen Mietdauer richtet:
    bis zu 5 Tagen: 1 Tag Kündigungsfrist
    10 Tagen: 2 Tage
    ab 11 Tagen: 3 Tage